AfA-Mechanik § 7b EStG (KRON 247): Sonder-AfA 5 % p. a. über vier Jahre auf die Bemessungsgrundlage Gebäude, gekappt bei 100.000 € pro Wohneinheit (§ 7b Abs. 3). Parallel 5 % degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG auf den Restwert (Wahlrecht). Ab Jahr 5: lineare AfA auf den Restwert über 46 Jahre Restnutzungsdauer (§ 7a Abs. 9).
KfW-Tilgungszuschuss bis 52.500 €: mindert nach BMF-Auffassung die AfA-Bemessungsgrundlage und reduziert nach Auszahlung die Darlehensschuld. Gilt für 10 der 14 WE; nicht für WE 09, 12, 13, 14.
§ 7b-Förderfähigkeit: Sonder-AfA setzt voraus, dass die Anschaffungskosten 5.200 €/m² Wohnfläche nicht überschreiten (§ 7b Abs. 2). WE 09, 12, 13, 14 überschreiten diese Grenze und werden in der App ohne Sonder-AfA gerechnet.
Hausgeld: Annahme 4,00 €/m²/Monat (KfW 40 QNG mit Aufzug, Wärmepumpe, PV, mechanischer Lüftung). Verbindliche WEG-Vorauszahlungen werden nach Erstellung der Teilungserklärung ergänzt.
Vertriebsgebühr: 4 % netto auf den Kaufpreis (brutto 4,76 % inkl. USt) plus 1.785 € Energieberater-Pauschale. Beide als Werbungskosten Jahr 1 verbucht.
Förder-Voraussetzungen § 7b: Bauantrag oder Bauanzeige zwischen 01.01.2023 und 30.09.2029, KfW-40-QNG-Standard nachgewiesen. Die §-7b-Sonder-AfA ist nur dann endgültig anzuerkennen, wenn die Wohnung nach Erwerb mindestens 10 Jahre lang Wohnzwecken dient (Sperrfrist § 7b Abs. 4 EStG); bei früherer Aufgabe der Vermietung ist die Sonder-AfA rückwirkend zu versagen.
Veräußerungsgewinn: innerhalb der 10-Jahres-Spekulationsfrist (§ 23 EStG) steuerpflichtig, danach im Privatvermögen steuerfrei. Bei Veräußerung in Jahren 1-10: Sonder-AfA-Rückforderung plus § 23-Versteuerung kumuliert eine deutliche Steuerlast.
MSCI-Vergleich: 7 % p. a. nominal nach Abgeltungssteuer 26,375 % mit 30 % Teilfreistellung für Aktienfonds (InvStG § 20) — effektiv 18,46 % auf Gewinne. Annuitätendarlehen, klassische konstante Annuität mit jährlicher Tilgungsverrechnung.